Satzung der Bürgerstiftung Dreieich
Satzung
Präambel
Die Bürgerstiftung Dreieich ist eine dem Gemeinwohl verpflichtete
Einrichtung von Bürgerinnen und Bürgern für alle Menschen in der Stadt
Dreieich.
Sie will den sozialen Zusammenhalt aller Generationen und Kulturen
stärken, die Besonderheiten jedes Stadtteiles pflegen und die Natur
bewahren. Sie verfolgt damit auch den Zweck, zum Zusammenwachsen der
fünf Stadtteile der Stadt Dreieich beizutragen; ein Anliegen, das den
Gründungsstiftern besonders am Herzen liegt.
Die Stiftung bietet eine Plattform für bürgerschaftliches Engagement,
das sie durch richtungsweisende Projekte und eine intensive
Öffentlichkeitsarbeit initiieren will.
Das Wirken der Stiftung orientiert sich am Leitbild der Nachhaltigkeit,
also einer in sozialer, ökologischer und ökonomischer Hinsicht
zukunftsfähigen Entwicklung.
Die Stiftung ermöglicht und fördert das Einbringen materieller und
immaterieller Beiträge der Bürger und Unternehmen in den Prozess einer
gemeinwohlorientierten und nachhaltigen Stadtentwicklung.
Die Bürgerstiftung Dreieich ist gemeinnützig, überkonfessionell und
überparteilich. Sie übernimmt keine Pflichtaufgaben für die Kommune und
verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen: Bürgerstiftung Dreieich.
(2) Die Stiftung ist eine selbständige und rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Dreieich.
§ 2 Zweck und Aufgaben der Stiftung
(1) Stiftungszwecke sind die Förderung
des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke
der Jugend- und Altenhilfe
und die Mittelbeschaffung i. S. d. § 58 Nr.1 AO.
Ab einem Kapital von 80.000 Euro kommen hinzu die Förderung
der Heimatpflege und Heimatkunde
und von mildtätigen Zwecken i. S. d. § 53 Nr.2 AO.
Ab einem Kapital von 140.000 Euro kommen hinzu die Förderung
des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Umweltschutzes
und der Erziehung.
(2) Die Stiftungszwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden.
(3) Die Förderung der Zwecke schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein.
(4) Die Stiftung verfolgt ihre Förderzwecke im Stadtgebiet Dreieich.
Darüber hinausgehende Förderungen sind nur erlaubt, wenn es einen
konkreten Bezug zur Stadt Dreieich gibt.
(5) Die Stiftung verfolgt keine Stiftungszwecke und Fördermaßnahmen,
deren Erfüllung zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Stadt Dreieich
gehört.
(6) Die genannten Beispiele zur Zweckverwirklichung sind nicht
abschließend. Die Stiftung kann vielmehr alle Maßnahmen durchführen, die
geeignet sind, die Stiftungszwecke zu verwirklichen.
a) Jugend- und Altenhilfe
Diesen Zweck verwirklicht die Stiftung insbesondere durch die
Ausstattung von Einrichtungen für Jugendliche und für alte Menschen
sowie durch die Förderung von Vorhaben, bei denen insbesondere bei
Jugendlichen deren soziale Kompetenz und Übernahme von Verantwortung
geweckt werden sollen, z.B. Einbeziehung von Jugendlichen in Projekte
der Bürgerstiftung, Hilfe für alte Menschen bei der Beschaffung und
Erhaltung altersgerechter Wohnungen, eines altersgerechten
Lebensumfeldes und die Ermöglichung, mit nahestehenden Personen
zusammenzutreffen (gemeinsame Geselligkeiten).
b) Heimatpflege und Heimatkunde
Diesen Zweck verwirklicht die Stiftung insbesondere durch Maßnahmen, die
zum Ziel haben, die Stadtgeschichte zu pflegen, die Traditionen
Dreieichs in der Bevölkerung lebendig zu erhalten und die Eigenarten der
einzelnen Stadtteile zu erhalten, z.B. Geschichte(n) erzählen, Pflege
und Erhalt von charakteristischen Teilen des Stadtbildes, Wiederbelebung
von Plätzen u.a. traditionellen Orten.
c) Mildtätige Zwecke
Diesen Zweck verwirklicht die Stiftung insbesondere durch finanzielle Hilfe für bedürftige Personen im Rahmen des § 53 Nr.2 AO.
d) Naturschutz, Landschaftspflege und Umweltschutz
Diesen Zweck verwirklicht die Stiftung insbesondere durch Maßnahmen, die
dem Erhalt von Natur und Landschaft dienen und das Interesse der
Bevölkerung an Natur und Umwelt wecken, z.B. durch
Informationsmaterialen, Ausweisung von Naturwanderwegen, Radrundwegen,
geführte Wanderungen, Pflanzaktionen, Natur-Erlebnisstage für Familien
(bspw. Wald, Streuobstwiese, Bach).
e) Erziehung
Diesen Zweck verwirklicht die Stiftung durch Maßnahmen, die dazu
geeignet sind, das Leistungs- und Sozialverhalten von jungen Menschen zu
fördern, z.B. durch Zuschüsse/Projekte zur Förderung von Lesen/Vorlesen
(Grundschulen) oder die Auslobung von Preisen für die Entwicklung von
Projektideen zu den satzungsgemäßen Zwecken der Bürgerstiftung Dreieich
(weiterführende Schulen).
(8) Aufgabe der Stiftung ist es darüber hinaus, bei Bürgern und
Unternehmen der Stadt die für die Durchführung der Förderzwecke
erforderlichen Mittel durch Zustiftungen und Spenden (Fundraising),
durch Ausrichtung oder Förderung von Veranstaltungen, die der
Verankerung des Stiftungszwecks und Stiftungsgedankens in der
Bevölkerung dienlich sind oder zu ihren Gunsten veranstaltet werden,
einzuwerben.
Die Satzungszwecke werden darüber hinaus verwirklicht durch die
Beschaffung von Mitteln und deren Weiterleitung an andere
steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des
öffentlichen Rechts, die die in §2 Abs.1 der Satzung genannten Zwecke
verfolgen.
(9) Die Stiftung kann gegen Erstattung der Kosten die Treuhänderschaft
für unselbstständige Stiftungen übernehmen beziehungsweise andere
selbstständige Stiftungen verwalten, soweit deren Zwecke mit den
genannten Zwecken vereinbar sind.
§ 3 Gemeinnützige Zweckerfüllung
§ 3 Gemeinnützige Zweckerfüllung
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Stifter bzw. Stifterinnen erhalten keine Zuwendungen aus Stiftungsmitteln.
(4) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die Spenden sind zeitnah für die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung zu verwenden.
§ 4 Stiftungsvermögen
(1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus dem im Stiftungsgeschäft zugesagten Anfangskapital und den Zustiftungen.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind möglich.
(3) Die Stiftung kann Zuwendungen (Zustiftungen oder Spenden)
entgegennehmen, ist hierzu aber nicht verpflichtet. Zustiftungen wachsen
dem Stiftungsvermögen zu. Andere Zuwendungen Dritter wachsen dem
Stiftungsvermögen nur dann zu, soweit sie dazu bestimmt sind. Die
Erträge des Grundstockvermögens sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes
zu verwenden. Gleiches gilt für Spenden, die der Stiftung zu diesem
Zwecke oder ohne nähere Bestimmung zugewendet werden.
Vermächtnisse gelten grundsätzlich als Zustiftung, soweit vom Erblasser nichts anderes bestimmt wird.
(4) Zustiftungen können ab einem vom Vorstand festzulegenden Betrag mit dem Namen (Namensfonds) des Zustifters verbunden werden.
§ 5 Stiftungsmittel
(1) Die Stiftungsmittel bestehen aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und den Spenden.
(2) Soweit es steuerlich zulässig ist, dürfen aus Stiftungsmitteln
Rücklagen gebildet werden. Der Vorstand ist befugt, freie Rücklagen dem
Stiftungsvermögen zuführen.
(3) Die durch die Stiftungszwecke Begünstigten haben aufgrund dieser
Satzung keinen Rechtsanspruch auf Leistungen von Stiftungsmitteln.
(4) Empfänger von Stiftungsmitteln sollen verpflichtet werden, über deren Verwendung Rechenschaft abzulegen.
(5) Die Stiftung arbeitet auf der Basis eines jährlich zu erstellenden Wirtschaftsplanes.
§ 6 Stiftungsorgane
(1) Organe der Stiftung sind
- der Vorstand
- der Stiftungsrat
- das Stifterforum
(2) Der Vorstand kann bei Bedarf zu seiner Entlastung mit Zustimmung des
Stiftungsrates einzelne oder mehrere Personen, die keinem der Organe
der Stiftung angehören müssen, mit der Ausübung der Geschäftsführung
beauftragen. Der Vorstand legt in diesem Fall in der Geschäftsordnung
fest, in welchem Umfang er Aufgaben überträgt und erteilt die
erforderlichen Vollmachten. Die Geschäftsführung hat die Stellung eines
besonderen Vertreters i. S. d. § 30 BGB.
(3) Der Vorstand kann mit der Erledigung von Aufgaben unentgeltlich oder
gegen Entgelt Hilfspersonen beauftragen oder auch ganz bzw. teilweise
entsprechende Aufgaben an Dritte übertragen.
(4) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Gremien, z.B.
Arbeitsgruppen, Ausschüsse oder Beiräte, einberufen, deren Angehörige
keine Organmitglieder sein müssen.
(5) Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Es
besteht kein Anspruch auf Vergütung. Die tatsächlich entstandenen
Auslagen können gegen Nachweis ersetzt werden, solange sie vom
Stiftungsrat festzulegende Beträge nicht übersteigen. Über die
Erstattung entscheidet grundsätzlich der Vorstand. Soweit es um die
Erstattung von Auslagen der Mitglieder des Vorstands geht, entscheidet
darüber der Stiftungsrat. Beide Organe können diese Aufgabe an einzelne
Mitglieder zur alleinigen Entscheidung oder an aus ihren Reihen
gebildete Ausschüsse delegieren, die mit einfacher Mehrheit entscheiden.
(6) Die Mitglieder der Organe haften für Schäden, die sie bei oder aus
Anlass der Verwirklichung Ihrer Aufgaben verursachen, nur für Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung gegenüber Dritten bleibt hiervon
unberührt.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem/der Vorsitzenden, dem/der
Schriftführer(in), dem/der Schatzmeister(in) sowie bis zu vier weiteren
Personen als Beisitzer.
(2) 1. Vorsitzende(r), Schriftführer(in) sowie Schatzmeister(in) bilden
gleichzeitig den geschäftsführenden Vorstand. Der Schriftführer ist
gleichzeitig auch Vertreter des 1. Vorsitzenden.
(3) Der erste Vorstand wird durch die Gründungsstifter bestimmt. Nach
Ablauf der ersten Amtszeit wird der Vorstand durch den Stiftungsrat neu
gewählt. Werden Mitglieder des Stiftungsrates in den Vorstand
aufgenommen, scheiden sie aus dem Stiftungsrat aus.
(4) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre. Die zweimalige
Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Stiftungsvorstandes
aus seinem Amt vor Ablauf der regulären Amtszeit aus, erfolgt die Wahl
eines neuen Vorstandsmitgliedes durch den Stiftungsrat.
(5) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich,
er ist der gesetzliche Vertreter. Vertretungsberechtigt sind der erste
Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam. Für die Vertretung
hinsichtlich der laufenden Geschäfte kann der Stiftungsrat einem
Mitglied Einzelvertretungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen
des § 181 BGB erteilen. Einzelheiten können durch eine Geschäftsordnung
geregelt werden, die der Zustimmung des Stiftungsrates bedarf. Es sollen
möglichst wenigstens zwei Mitglieder des Vorstands Bankvollmacht
erhalten.
(6) Mitglieder des Vorstandes können vom Stiftungsrat jeder Zeit, jedoch
nur aus wichtigem Grund, mit einer Mehrheit von 2/3 der
stimmberechtigten Mitglieder des Stiftungsrats abberufen werden.
Wichtige Gründe können z.B. mangelnde Beteiligung an der Arbeit des
Stiftungsvorstandes oder grobe Verstöße gegen die Zwecke der Stiftung
sein. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene
Vorstandsmitglied Anspruch auf Gehör. Eine Abberufung ist auch möglich,
wenn ein Mitglied des Vorstands dauerhaft an der Ausübung seines Amts
gehindert ist.
(7) Die Sitzungen des Vorstandes werden durch ein Mitglied des
geschäftsführenden Vorstandes nach Bedarf schriftlich oder auf eine
andere geeignete Weise einberufen, mindestens jedoch viermal im Jahr.
Die Einladungsfrist beträgt 14 Tage, sie kann jedoch in Eilfällen
verkürzt werden. Einladungen bedürfen - außer in Eilfällen - mindestens
der Textform. Zu Beginn einer Sitzung muss der Sitzungsvorsitzende
gewählt werden.
(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung
mindestens drei Mitglieder anwesend sind, darunter zwei des
geschäftsführenden Vorstandes. Er ist ferner beschlussfähig, wenn alle
Vorstandsmitglieder anwesend sind und keines widerspricht. Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern
die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Sitzungsvorsitzenden.
(9) Über das Ergebnis der Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das
vom schriftführenden und dem vorsitzenden Mitglied der Sitzung zu
unterzeichnen ist.
(10) Beschlüsse kann der Vorstand auch außerhalb einer Sitzung, z.B. im
schriftlichen Umlaufverfahren fassen. In diesem Fall ist für die
Beschlussfassung die Zustimmung aller Mitglieder des Vorstands
erforderlich.
(11) Personen, die nicht dem Vorstand angehören und mit der
Geschäftsführung beauftragt worden sind, können an den Sitzungen des
Vorstandes teilnehmen; sie haben dabei ein Rede- und Antrags-, aber kein
Stimmrecht. Mitglieder des Stiftungsrates können an Sitzungen des
Vorstandes teilnehmen; sie haben dabei ein Rede-, aber ebenfalls kein
Stimmrecht.
(12) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist das leitende Organ der Stiftung. Er führt die
Geschäfte. Er arbeitet mit dem Stiftungsrat und dem Stifterforum
zusammen und sorgt für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des
Stiftungsvermögens. Er richtet bei Bedarf zu bestimmten Themen
Fachausschüsse ein, über die Dauer dieser Ausschüsse entscheidet der
Vorstand.
(2) Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere:
a) die Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens,
b) die Festlegung eines allgemeinen Arbeitsprogrammes im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat,
c) die Bestimmung und Auswahl der Förderprojekte
d) die Umsetzung der Beschlüsse des Stiftungsrates,
e) die Öffentlichkeitsarbeit,
f) die Erstellung des jährlichen Wirtschaftsplans,
g) die Erstellung des Jahresabschlusses und des Tätigkeitsberichts,
h) die jährliche Berichterstattung an den Stiftungsrat, das Forum und die Stiftungsaufsicht,
i) mindestens einmal im Kalenderjahr die Einladung zum Stifterforum sowie dessen Leitung.
§ 9 Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens 5 und maximal 13 Personen.
Der erste Stiftungsrat wird durch die Gründungsstifter(innen) anlässlich
des Stiftungsgeschäftes bestimmt. Dieser besteht zunächst aus 5 bis 7
Personen. Der Stiftungsrat entscheidet über die Aufnahme weiterer
Mitglieder (kooptierte Mitglieder), soweit dadurch die maximal zulässige
Zahl an Mitgliedern des Stiftungsrats nicht überschritten wird.
(2) Die Amtszeit der Gründungsratsmitglieder beträgt drei Jahre, die
Amtszeit der später kooptierten Mitglieder beträgt fünf Jahre, erneute
Amtszeiten sind zulässig. Die Neuwahl erfolgt - erstmals nach einem Jahr
- durch die Mehrheit der Stimmen des alten Stiftungsrates (Kooptation).
Die Amtszeiten der kooptierten Mitglieder sollen sich überschneiden.
Der Vorstand kann zu berufende Personen empfehlen.
(3) Der Stiftungsrat tritt noch am Tag seiner Wahl zusammen und wählt
aus seiner Mitte den/die Vorsitzende(n), den/die
stellvertretende(n)Vorsitzende(n) und eine(n) Schriftführer(in).
(4) Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates aus seinem Amt vor Ablauf
der regulären Amtszeit aus, erfolgt die Ergänzung durch Kooptation für
den Rest der Amtszeit.
(5) Die Mitglieder sollen bereit und in der Lage sein, auf Grund ihrer
Kompetenzen und ihres Engagements in besonderer Weise zur Verwirklichung
der Stiftungsziele beizutragen. Im Stiftungsrat sollten möglichst alle
wichtigen Bevölkerungsgruppen repräsentiert sein.
(6) Der/die Vorsitzende lädt mindestens zweimal im Jahr mit einer Frist
von 21 Kalendertagen unter Angabe der Tagesordnung zu einer Sitzung ein.
Für die Einladung genügt die Einhaltung der Textform. Die
Einladungsfrist kann in Eilfällen auch verkürzt werden.
(7) Darüber hinaus ist eine Sitzung einzuberufen, wenn mehr als die
Hälfte der Mitglieder des Stiftungsrates oder der geschäftsführende
Vorstand dies schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden beantragen. Der
geschäftsführende Vorstand ist befugt, an den Sitzungen des
Stiftungsrates teilnehmen; er hat ein Rede- und Antrags-, aber kein
Stimmrecht. Zu den Sitzungen können bei Bedarf Dritte eingeladen werden.
Darüber entscheidet der Vorsitzende.
(8) Ist ein Mitglied des Stiftungsrates, ausgenommen der/die Vorsitzende
und sein/ihre Stellvertreter(in), verhindert, kann es sich von einer
anderen Person, der/die unbeschränkt geschäftsfähig sein muss und nicht
dem Stiftungsrat angehören muss, vertreten lassen. Die Legitimation des
Vertreters/der Vertreterin erfolgt durch Vorlage einer schriftlichen
Vollmacht sowie eines Ausweispapiers.
(9) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der in den Sitzungen
vertretenen Mitglieder des Vorstands gefasst, sofern die Satzung nichts
anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der
Vorsitzenden. Bei ordnungsgemäßer Einladung ist das Gremium
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter
der/die 1. Vorsitzende bzw. deren/dessen Vertreter/in anwesend ist. Er
ist ferner beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind und keines
widerspricht.
(10) Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse auch im
schriftlichen Umlaufverfahren - auch auf elektronischem Weg - gefasst
werden. Geht binnen 21 Tagen nach Absendung eines schriftlich gestellten
Antrages keine Antwort ein, gilt dies als Ablehnung des Antrages durch
das betreffende Mitglied.
(11) Bei seiner 1. Sitzung ist der erste Stiftungsrat in jedem Falle beschlussfähig.
(12) Die Ergebnisse der Sitzungen sind zu protokollieren, vom
Vorsitzenden sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen und dem Vorstand
zur Kenntnisnahme zu übermitteln.
§ 10 Aufgaben des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung der Stiftungszwecke; er
berät den Vorstand hinsichtlich der Aktivitäten der Stiftung. Er kann
vom Vorstand Auskunft über alle relevanten Sachverhalte und Einsicht in
die Geschäftsunterlagen verlangen
(2) Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
a) die Wahl des Stiftungsvorstandes, mit Ausnahme des ersten Vorstandes, der durch die Gründungsstifter bestellt wird,
b) die Abberufung von Stiftungsvorstandsmitgliedern aus wichtigem Grund,
c) die Bestellung von zwei Revisoren aus den Reihen des Stiftungsrates,
d) die Prüfung des Wirtschaftsplanes für das jeweilige Haushaltsjahr,
e) die Prüfung des Jahresabschlusses - hierzu kann ein externer
Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beauftragt werden,
f) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes,
g) die Entlastung des Vorstandes,
h) die Genehmigung des vom Stiftungsvorstand erstellten allgemeinen Arbeitsprogramms,
i) die Gewinnung weiterer Zustifter und Zustifterinnen sowie Spender und Spenderinnen,
j) das Vorschlagsrecht für förderungswürdige Projekte und Festlegung der
Förderkriterien im Einvernehmen mit dem Stiftungsvorstand,
k) die Einwilligung zu allen Rechtsgeschäften, die stiftungsaufsichtlicher Genehmigung bedürfen,
l) die Stellungnahme zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen,
Zusammenlegung oder Auflösung der Stiftung im Einvernehmen mit dem
Vorstand.
§ 11 Stifterforum
(1) Das Recht, am Stifterforum teilzunehmen steht allen Personen zu, die
mit einem Beitrag von mindestens 500,-€. zum Stiftungskapital
beigetragen haben. Die Zugehörigkeit besteht auf Lebenszeit. Sie ist
nicht übertragbar und kann nicht vererbt werden. Die Wahrnehmung dieses
Rechts bedarf keiner Annahme.
(2) Juristische Personen können dem Stifterforum nur unter der Bedingung
und so lange angehören, als sie eine natürliche Person zu ihrem
Vertreter in das Stifterforum bestellen und diesen der Stiftung
schriftlich mitteilen; für die Dauer deren Zugehörigkeit gilt Absatz 1
entsprechend. Der entsendete Vertreter kann jederzeit abberufen oder
ausgetauscht werden. Für alle Personen, die gem. § 11 Abs. 1 dem Forum
als Vertreter von Gemeinschaften, juristischen Personen etc. als
Mitglied angehören, muss dem Vorstand eine Vollmacht in schriftlicher
Form vorliegen.
(3) Bei Zustiftungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen kann der
Erblasser in der Verfügung von Todes wegen eine natürliche Person
bestimmen, die dem Stifterforum angehören soll; für die Dauer deren
Zugehörigkeit gilt Absatz 1 sinngemäß.
(4) Die Zugehörigkeit zum Stifterforum ist freiwillig. Das Recht zur
Zugehörigkeit zum Stifterforum beginnt für die Gründungsstifter mit dem
Tag der Bekanntgabe der Stiftungsanerkennung durch die Aufsichtsbehörde,
für die Zustifter und Zustifterinnen mit dem Tag der Bestätigung der
Zustiftungszahlung an den Stiftungsvorstand.
(5) Das Stifterforum soll mindestens einmal im Jahr von einem Mitglied
des geschäftsführenden Vorstands zu einer Sitzung einberufen werden. Für
die Einladung genügt die Einhaltung der Textform - auch auf
elektronischem Weg. Die Mitglieder des Vorstands und des Stiftungsrats
haben das Recht, an diesen Sitzungen teilzunehmen.
(6) Zur Zuständigkeit des Stifterforums gehören die Kenntnisnahme des
Wirtschaftsplanes für das jeweilige Haushaltsjahr sowie des
Jahresabschlusses und des Tätigkeitsberichts des Vorjahres.
(7) Mitglieder des Stifterforums können dem Stiftungsrat Vorschläge für
Empfehlungen zur Zuwahl geeigneter Personen in den Stiftungsrat
unterbreiten. Außerdem können sie Anregungen und Vorschläge zur
Förderung der Stiftungszwecke einbringen.
(8) Wird ein Mitglied des Stifterforums zum Mitglied des
Stiftungsvorstandes oder des Stiftungsrates bestellt ruht seine
Mitgliedschaft im Stifterforum für die Dauer seiner Zugehörigkeit zu dem
anderen Organ.
§ 12 Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Stiftungsvorstand hat innerhalb von 6 Monaten nach Ende des
Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Tätigkeitsbericht
aufzustellen.
§ 13 Änderung der Satzung
(3) Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen.
(4) Änderung der Zwecke ist hingegen nur möglich, wenn die Umstände sich
derart verändert haben, dass eine Zweckverwirklichung in der von den
Gründungsstiftern beabsichtigten Form nicht mehr möglich ist. Die
Erweiterung der Stiftungszwecke ist im Zusammenhang mit einer Zustiftung
möglich wenn der Vorstand diese Erweiterung für sinnvoll erachtet.
(5) Änderungen der Satzung können nur mit einer jeweiligen 3/4 Mehrheit
des Vorstandes und des Stiftungsrats herbeigeführt werden.
(6) Änderungen der Satzung müssen den zuständigen Aufsichtsbehörden
mitgeteilt und vor Wirksamwerden von diesen genehmigt werden.
§ 14 Auflösung der Stiftung / Zusammenlegung
(1) Wenn der Stiftungszweck dauerhaft oder nachhaltig nicht mehr erfüllt
werden kann, können Vorstand und Stiftungsrat gemeinsam mit einer
jeweiligen Mehrheit von 3/4 der Stimmen ihrer Mitglieder die Auflösung
der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen
steuerbegünstigten Stiftungen beschließen. Die durch den Zusammenschluss
entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigte Zwecke im
Sinne der Abgabenordnung verfolgen.
(2) Bei Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten
Zwecke fällt das Restvermögen an die Stadt Dreieich. Diese hat es unter
Beachtung des Stiftungszweckes im Sinne des §2 der Satzung unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden die nicht zu
ihren Pflichtaufgaben gehören dürfen.
§ 15 Unterrichtung und Auskunft des Finanzamtes
(1) Unbeschadet der sich aus dem Hessischen Stiftungsgesetz ergebenden
Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen, über die
Vereinigung mit einer anderen Stiftung und über die Auflösung der
Stiftung dem zuständigen Finanzamt unverzüglich anzuzeigen.
(2) Vor Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist
eine Auskunft des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.
(3) Ein Beschluss über die Auflösung der Stiftung und die Verwendung des
Stiftungsvermögens darf erst nach der Zustimmung durch das zuständige
Finanzamt erfolgen.
§ 16 Stiftungsaufsicht
(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Rechtsaufsicht nach Maßgabe des jeweils gültigen Stiftungsrechts.
(2) Beschlüsse über Änderungen der Satzung sowie die Auflösung oder
Zusammenlegung der Stiftung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Genehmigung der Aufsichtsbehörde.